Nur fachgerecht montierte Rauchmelder erfüllen zuverlässig ihren Zweck:
Brandrauch rechtzeitig erkennen und Alarm schlagen. Um diese Funktionalität zu gewährleisten wurde die DIN 14676 entwickelt. Sie regelt den Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern in Wohnhäusern, Wohnungen und Räumen.
Die Wartung muss mindestens in halbjährlichem Abstand erfolgen
Für Brandschutzklappen nach DIN EN 15650 muss gemäß Liste der Technischen Baubestimmungen Teil 2 die Überprüfung unter Berücksichtigung der Grundmaßnahmen zur Instandhaltung nach DIN EN 13306 erfolgen. Dies geschieht in Verbindung mit DIN 31051. Der Eigentümer der Lüftungsanlage ist dafür verantwortlich, die Wartung rechtzeitig in die Wege zu leiten.
Ergeben zwei im Abstand von sechs Monaten aufeinanderfolgende Prüfungen keine Funktionsmängel, so braucht die Brandschutzklappe nur in jährlichem Abstand überprüft zu werden.
Wer trägt eigentlich die Verantwortung für den Brandschutz im Betrieb??? Richtig- der Arbeitgeber.
Wir bieten Unternehmen, egal ob groß oder klein eine theoretische & praktische Unterweisung im Bezug auf den vorbeugenden Brandschutz.
Diese werden natürlich im Vorfeld mit Ihnen besprochen und die Unterweisungen auf ihren Betrieb angepasst.
Der theoretische Teil beinhaltet u.a. Themen wie Flucht und Rettungswege, Brandklassen, Anwendungsbereiche, etc.
Im praktischen Teil, üben Sie den Umgang mit Handfeuerlöscher.
Hier haben Sie und Ihre Mitarbeiter die Möglichkeit, einen Handfeuerlöscher in Kombination mit einer mobilen Übungsanlage auszuprobieren.
Ein Brand stellt für jedes Unternehmen eine ernste Gefährdung dar. Die Verantwortung für
die Beschäftigten, die Sicherung des Unternehmens und die öffentliche Sicherheit erfordern
eine angemessene Aufmerksamkeit für den Brandschutz.
Zum betrieblichen Brandschutz gehören eine regelmäßige Unterweisung aller Beschäftigten
und eine Ausbildung von Brandschutzhelfern.
Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch fachkundi-
ge Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen
vertraut zu machen und als Brandschutzhelfer zu benennen. Für Baustellen gilt die-
se Notwendigkeit nur für stationäre Baustelleneinrichtungen wie Baubüros, Unter-
künfte, Werkstätten (siehe ASR A2.2 Abschnitt 7(1)